Die Ausübung der Tätigkeit des Friseurs, Kosmetikers und Schönheitspflegers kann nach entsprechender Meldung an den Bürgermeister der Gemeinde Lana begonnen werden.
Die Tätigkeiten des Schönheitspflegers bzw. der Schönheitspflegerin, des Kosmetikers bzw. der Kosmetikerin und des Friseurs bzw. der Friseurin werden am Betriebssitz der Person ausgeübt, die im Besitz der beruflichen Voraussetzungen ist. Die benützten Räume müssen den Gesundheits- und Hygienevorschriften entsprechen.
Die Tätigkeiten dürfen weder ambulant noch an Standplätzen ausgeübt werden.
Zugangsvoraussetzungen:
• berufliche Voraussetzungen,
• Verfügbarkeit der Räumlichkeiten,
• hygienisch sanitäre Voraussetzungen der Räumlichkeiten und der Geräte.
notwendigen Dokumente:
• Meldung der Tätigkeit,
• Nachweis der Berufsbefähigung (Diplom, Zeugnis, u.ä.),
• Plan der Räumlichkeiten im Maßstab 1:100,
• Benutzungsgenehmigung.
• Nachweis Verfügbarkeit der Lokale (Kauf-, Mietvertrag u.s.w.)
• hygienisch-sanitäres Gutachten des Amtsarztes,
• im Falle von Gesellschaften: Gründungsakt.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen:
• L.G. Nr. 1 vom 25.02.2008 (Handwerksordnung)
• D.LH. Nr. 27 vom 19.05.2009 (Durchführungsverordnung zur Handwerksordnung)
Friseur: Beginn Tätigkeit
Friseur: Einstellung Tätigkeit
Friseur: Änderung Tätigkeit


