Räumungs- und Ausverkäufe und Werbeverkäufe dürfen nicht in den 40 Tagen vor den Saisonschluss-verkäufen und im Monat Dezember stattfinden.
Räumungsverkäufe:
Als Räumungs- und Ausverkauf gilt ein der Öffentlichkeit als besonders günstige Gelegenheit angekündigter Verkauf, der sich jedenfalls vom normalen Verkaufsangebot in anderen Geschäften unterscheidet, um alle oder einen Großteil der im Geschäft oder im dazugehörigen Lagerraum liegenden Waren abzusetzen.
Der Handelsbetrieb, der einen Räumungs- oder Ausverkauf durchzuführen beabsichtigt, muss beim Lizenzamt der Gemeinde Lana eine eigens dafür vorgesehene Mitteilung mindestens 30 Tage vor Verkaufsbeginn einreichen, wobei die vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind.
- Mitteilung (mittels Vordruck)
- Aufstellung der angebotenen Waren (gruppenmäßig zusammengefasst) mit Angabe des Preises vor und nach dem Räumungsverkauf und dem Ausmaß der Preisherabsetzung
- Kostenvoranschläge für die durchzuführenden Arbeiten (bei Umstrukturierung der Geschäftslokale)
Werbeverkäufe:
Werbeverkäufe sind Sonderverkäufe, die nur wenige Artikel zum Gegenstand haben und sich über höchstens zwei Wochen erstrecken, diese Waren müssen billiger als üblich angeboten werden mit der Absicht des Betriebes, ein neues Produkt auf den Markt zu bringen, eine neue Marke zu lancieren oder den Umsatz zu heben, durch das Angebot von Waren zu einem verminderten Preis sollen die Kunden zum Kauf ähnlicher Produkte angeregt werden; durch das Angebot von Waren mit beigepackten Geschenken oder durch ähnliche Angebote soll das Interesse der Kundschaft geweckt werden.
Der Handelsbetrieb, der beabsichtigt, den Werbeverkauf durchzuführen, muss spätestens zehn Tage vor Verkaufsbeginn bei der Gemeinde Lana eine eigens dafür vorgesehne Mitteilung einreichen (siehe Anlage), wobei die vorgeschriebenen Unterlagen beizulegen sind.
Saisonschlussverkäufe:
Als Saisonschlussverkauf gilt der Verkauf von ausschließlich saisonalen oder Modeartikeln, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb einer Saison oder innerhalb eines kurzen Zeitraumes verkauft würden. Saisonschlussverkäufe dürfen jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und Gebiet von der Handelskammer festgelegt werden.
Rechtliche Grundlagen:
L.G. Nr.7 vom 17.02.2000;
D.L.H. Nr. 39 vom 30.10.2000;
Handel: Sonderverkäufe - Mitteilung (69.50 KB)



