Zu den „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeiten zählen:
a) die Beherbergung von Gästen in Gebäuden;
b) die Verabreichung von Speisen und Getränken an der Hofstelle (Hofschank), auf
gewirtschafteten Almen (Almschank), in Buschenschänken, entlang des
Radwegenetzes laut der geltenden Bestimmungen oder als Party-Service;
c) die Organisation von Freizeit-, Lehr-, Sport-, Wander-, Reit- und kulturellen
Tätigkeiten.
Voraussetzungen:
- die Erklärung betreffend die Qualifikation als landwirtschaftlicher
Unternehmer,
- die genaue Beschreibung der geplanten Tätigkeiten,
- die Angabe der Gebäude und der Flächen, die für die Tätigkeit
verwendet werden,
- die Angabe der Aufnahmekapazität,
- die Angabe des Öffnungszeitraumes,
- Angaben über die Eigenprodukte (bei Schankbetrieben müssen die Speisen und Getränke, die verabreicht werden, mindestens zu 80 Prozent aus eigenen Produkten und aus Produkten landwirtschaftlicher Betriebe des umliegenden Gebietes stammen; die Eigenprodukte müssen mindestens 30 Prozent ausmachen).
Unterlagen:
- Meldung des Tätigkeitsbeginns
- Besitznachweis des landwirtschaftlichen Betriebes (Kataster- oder Grundbuchsauszug)
- Unterlagen zur Lage und Größe des landwirtschaftlichen Betriebes
- Grundriss der Räumlichkeiten
- Nachweis einer angemessenen beruflichen Ausbildung des Unternehmers oder eines
der Familienmitgliedes, das aktiv an der „Urlaub auf dem Bauernhof“-Tätigkeit
teilnimmt.
- sanitäres Gutachten und/oder Hygienemeldung zur „Registrierung der Lebensmittel“
- Tabelle B (im Falle von Betrieben mit mehr als 10 Betten bzw. mehr als 10 Sitzplätzen)
Verweis auf Gesetzesbestimmungen:
- L.G. Nr. 7 vom 19.9.2008
- Beschluss der Landesregierung Nr. 4617 vom 09.12.2008
Nützliche Formulare:
- Meldung Beginn der Verabreichung (Urlaub a. Bauernhof)
- Meldung Beginn der Beherbergung (Urlaub a. Bauernhof)
Gastgewerbe: Erhebungsformular zur Einstufung der Privatvermie... (152.96 KB)



