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Gemeindedienste: Handelsermächtigung für den Detailverkauf

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 150 m²

Für Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 150 m² genügt es, dass die Interessenten eine schriftliche Mitteilung über die Eröffnung, Verlegung und Erweiterung ihres Geschäftes an die Gemeinde Lana übermitteln.

Die Eröffnung kann 30 Tage nach Erhalt der Mitteilung durch die Gemeinde erfolgen, wenn keine Einwände seitens der Gemeinde erhoben werden oder diese nicht eine frühere Eröffnung genehmigt.

Eine Kopie des Mitteilungsschreibens, samt Bestätigung der erfolgten Entgegennahme des Originals seitens der Gemeinde, muss vom Inhaber innerhalb von 30 Tagen ab erfolgter Eröffnung dem Handelsregister der Handelskammer jener Provinz, in welcher der Betrieb seinen Sitz hat, vorgelegt werden.

Erforderliche Unterlagen:

  • Mitteilung
  • genehmigter Plan der Betriebsräume im Maßstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung und Kopie der entsprechenden Benutzungsgenehmigung
  • Nachweis über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten (Kauf-, Mietvertrag u.a.)
  • Nachweis über die beruflichen Voraussetzungen (bei Lebensmittelverkauf)
  • sanitäres Gutachten (bei Lebensmittelverkauf)
  • Gutachten des Amtstierarztes (bei Verkauf oder Verarbeitung von tierischen Produkten)
  • nur im Falle von Gesellschaften: Kopie Gründungsakt

Höchstdauer des Verfahrens: 30 Tage

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m²

Die Eröffnung, Übersiedlung, Vergrößerung der Verkaufsfläche und eventuelle Änderung des Warenbereiches eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m² unterliegt der Ausstellung einer entsprechenden Verwaltungsgenehmigung. Wer an der Ausstellung einer Genehmigung interessiert ist, muss ein dafür vorgesehenes Gesuch auf Stempelpapier beim Lizenzamt der Gemeinde Lana einreichen und die vorgesehenen Unterlagen beilegen. Die Ermächtigung wird entsprechend der Verfügbarkeit im diesbezüglichen spezifischen Plan erteilt.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ansuchen auf Stempelpapier à ¤ 14,62
  • genehmigter Plan der Betriebsräume im Maßstab 1:100 mit Angabe der Zweckbestimmung und Kopie der entsprechenden Benutzungsgenehmigung
  • Nachweis über die Verfügbarkeit der Räumlichkeiten (Kauf-, Mietvertrag u.a.)
  • Nachweis über die beruflichen Voraussetzungen (bei Lebensmittelverkauf)
  • sanitäres Gutachten (bei Lebensmittelverkauf
  • Gutachten des Amtstierarztes (bei Verkauf oder Verarbeitung von tierischen Produkten)
  • 1 Stempelmarke à ¤ 14,62
  • nur im Falle von Gesellschaften: Kopie Gründungsakt

Höchstdauer des Verfahrens: 60 Tage

Geschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 500 m² (Großverteilungsbetriebe)

Die Eröffnung, die Übersiedelung und die Vergrößerung der Fläche eines Einzelhandelsbetriebes mit einer Verkaufsfläche von über 500 m² unterliegt der Ausstellung der entsprechenden Verwaltungsgenehmigung des Landesrates für Handel, aufgrund des Beschlusses der Landesregierung, nach Anhören der zuständigen Gemeinde, unter Berücksichtigung des Handels- und Baurechtes, unter Berücksichtigung der Landesplanungsinstrumente für Großverteilungsbetriebe und der gemeindlichen Baubestimmungen. Wer an der Ausstellung einer Genehmigung für die Eröffnung eines Betriebes mit einer Verkaufsfläche von über 500 m² interessiert ist, muss ein eigenes Gesuch, versehen mit Stempelmarke, bei der Autonomen Provinz Bozen – Amt für Handel, Raiffeisenstraße Nr. 5, 39100 BOZEN, einreichen.

Übernahme eines Handelsbetriebes:

Einreichen der Mitteilung und Unterlagen Wird die Führung eines Handelsbetriebes durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen übernommen, muss der Nachfolger dies dem Lizenzamt der Gemeinde Lana durch entsprechende Mitteilung (siehe Anlage) bekanntgeben.

Der Mitteilung sind folgende Dokumente beizulegen:

  • Dokument das die Übernahme des Betriebes bezeugt (registrierter Pacht-, Kauf-, Schenkungsvertrag oder Erbschein und Vollmacht der Erben);
  • Nachweis der beruflichen Voraussetzungen bei Lebensmittelverkauf;
  • Kopie Gründungsakt im Falle von Gesellschaften.

Die Überprüfung der moralischen Voraussetzungen wird von Amtswegen vorgenommen. Ab dem Datum der Übermittlung der Mitteilung darf der Nachfolger die Tätigkeit provisorisch für maximal 60 Tage fortführen.

Sobald alle Unterlagen vorgelegt worden sind, kann die Tätigkeit definitiv aufgenommen werden.

Im Falle von mittleren Handelsbetrieben (über 150 m² Verkaufsfläche) muss die Erlaubnis des Vorgängers vorgelegt werden, damit die neue Erlaubnis ausgestellt werden kann.

Vermerk:

Für kleine Handelsbetriebe: Die Tätigkeit darf erst nach Vervollständigung der Unterlagen aufgenommen werden.

Für mittlere Handelsbetriebe: Die Tätigkeit darf nicht vor Ausstellung der Erlaubnis aufgenommen werden. 

Verweis auf Gesetzesbestimmungen:

L.G. Nr. Nr. 7 vom 17.02.2000;
D.L.H. Nr. 39 vom 30.10.2000.

Für weitere Informationen:

Lidia Geier Bertagnolli

Tel.: 0473 567750

Fax: 0473 567777

E-Mail: lidia.geier@gemeinde-lana.bz.it

Renate Schwienbacher

Tel.: 0473 567751

Fax: 0473 567777

E-Mail: renate.schwienbacher@gemeinde-lana.bz.it

Nützliche Formulare:

Word Dokunent Handel: Kleine Detailhandelsbetriebe - Mitteilung (80.50 KB)

Word Dokunent Handel: Meldung der zeitweiligen Schließung (22.00 KB)

Word Dokunent Handel: Mittlere Detailhandelsbetriebe - Ansuchen um Genehmigung (80.50 KB)

Word Dokunent Handel: Mittlere Detailhandelsbetriebe - Mitteilung (68.00 KB)

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