Gebührenpflichtig ist die dauernde und die zeitweilige Besetzung aller öffentlich genutzten und dem Gemeindedomänengut oder dem unverfügbaren Gemeindevermögen zugehörigen Orte und Flächen, sowie die Besetzung von Untergrund und oberirdischem Raum mit Bauwerken jeder Art, einschließlich Kabel, Rohrleitungen und Verteileranlagen.
Wer öffentliche Flächen besetzen will, muss vorher einen schriftlichen Antrag an die Gemeinde mit folgenden Angaben einreichen:
Personaldaten
Art und Dauer der Besetzung
genauer Ort samt Fläche der Besetzung
Entsprechende Skizzen sind beizulegen.
Bei Genehmigung des Ansuchens wird eine Konzession (Dauerbesetzung) oder eine Ermächtigung (zeitweilige Besetzung) ausgestellt. Der Antragsteller muß die anfallende Gebühr entrichten. Diese wird in abgestufter Form je nach Lage und Größe der besetzten Flächen berechnet.
Dauerbesetzung (Mindestdauer ein Jahr)
Im Falle einer dauerhaften Besetzung muß der Antragsteller innerhalb von 30 Tagen ab Ausstellung der Konzession die gesamte Jahresgebühr bezahlen. Sofern keine Änderungen in der Besetzung eingetreten sind, genügt es für die folgenden Jahre die Gebühr innerhalb 31. Jänner mittels Posterlagsschein einzuzahlen.
Zeitweilige Besetzung (Dauer von weniger als einem Jahr)
Die Höhe der Gebühr für die zeitweilige Besetzung richtet sich nach dem Ausmaß der effektiv besetzten Fläche, nach der Dauer und nach der Klassifizierung der Straße.
In der Gemeindeverordnung sind eine Reihe von Befreiungen und verschiedene Ermäßigungen vorgesehen.
Für weitere Informationen:
STEUERAMT: Gebühr für die Besetzung öffentlichen Grundes (34.00 KB)



